Gebrauchtwagenverkauf: Kaufvertrag
Auto Kaufvertrag - Muster & Erklärungen
Vermeiden Sie Rechtsstreitigkeit von vornherein, indem Sie klare Fakten schaffen. mobile.de hat für Käufer und Verkäufer einen Muster-Kaufvertrag erarbeitet und erklärt Ihnen alle Einzelheiten.
Gebrauchtwagen besichtigt, Preis verhandelt und dann zehn Jahre ohne Probleme damit herum gefahren – so sieht der erfolgreiche Gebrauchtwagenankauf aus.
Doch es gibt auch andere Fälle – leider. Versteckte Mängel am erworbenen Auto, endlose Telefonate mit dem Verkäufer, im schlimmsten Fall sogar der Gang vor Gericht. Völlig ausschließen können Sie Probleme nicht. Aber: Sie können viel Ärger vermeiden, wenn Sie einen wasserdichten Kaufvertrag abschließen.
Einen neutralen Vertragsvordruck finden Sie hier (PDF)
Wörterbuch für Nicht-Juristen
mobile.de "übersetzt" für Sie die wichtigsten rechtlichen Begriffe rund um den Gebrauchtwagenkauf. Von A wie "Angaben zum Verkäufer" bis Z wie "Zahl der Vorbesitzer" finden Sie alles, was für einen erfolgreichen Kauf ohne Fallgruben und böses Erwachen wichtig ist. Alle Schlagwörter mit wichtigen Erläuterungen und Tipps lassen sich mit einem Mausklick auf eines der "+"-Zeichen öffnen.
Kaufvertrag
Kaufverträge können auch mündlich abgeschlossen werden – auch der Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. Doch davon ist dringend abzuraten!
Rechtsschutz-Tipp: Alles was besprochen wurde und für den Verkäufer, den Käufer oder für beide wichtig ist, sollten Sie unbedingt schriftlich im Kaufvertrag festhalten. Der Grund hierfür ist einfach: Wenn es später Streit gibt um den Kaufvertrag und man sich nicht einigen kann, dann muss derjenige, der gegen den anderen einen Anspruch geltend macht (z. B. auf Rückabwicklung des Kaufvertrags) beweisen, was im Einzelnen mit wem vereinbart wurde.
Angaben zu Verkäufer und Käufer
Erfragen Sie die genauen Angaben zur Person Ihres Vertragspartners, insbesondere die aktuelle Anschrift.
Rechtsschutz-Tipp: Überprüfen Sie die Angaben Ihres Vertragspartners unbedingt anhand eines Personalausweises bzw. eines Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung (erhält man beim Einwohnermeldeamt). Verlassen Sie sich nicht auf Angaben im Kraftfahrzeugschein, im Kraftfahrzeugbrief oder in der Zulassungsbescheinigung, denn diese Angaben können veraltet sein. Darüber hinaus ist die Person, die im Schein/Brief/Zulassungsbescheinigung eingetragen ist, nicht unbedingt identisch mit dem Eigentümer bzw. Verkäufer des Fahrzeugs. Wenn Sie sich später wegen eines Problems rund um den Kaufvertrag mit Ihrem Vertragspartner auseinandersetzen müssen, ist es wichtig, dass Sie wissen, wo Sie Ihren Vertragspartner "zu fassen bekommen".
Wichtiger Hinweis: Der Wohnort Ihres Vertragspartners ist in aller Regel der Ort, an dem Sie sich mit ihm gerichtlich streiten müssen, wenn es Probleme mit dem Kaufvertrag gibt – denn zuständig für einen Streit um den Kaufvertrag ist in aller Regel das Gericht am Wohnsitz des Beklagten, nicht aber das Gericht an Ihrem Wohnsitz. Daher können für Sie im Falle eines Streits erhebliche Mehrkosten entstehen. Sprechen Sie hierüber rechtzeitig mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und Ihrem Rechtsanwalt.
Probefahrt
Für eine Probefahrt ist es wichtig, dass das Fahrzeug zugelassen ist, denn dann ist von der Existenz einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auszugehen. Verursacht der "Probefahrer" während der Probefahrt einen Schaden am Fahrzeug, muss derjenige den Schaden tragen, der ihn verschuldet hat – also unter Umständen der "Probefahrer". Etwas anderes gilt nur, wenn das Fahrzeug kaskoversichert ist.
Für die Verkehrsverstöße (z. B. Tempoverstoß, Falschparken), die während einer Probefahrt begangen werden, kann grundsätzlich nur derjenige belangt werden, der den Verstoß auch begangen hat. Die Ermittlungsbehörden werden sich an die Person wenden, auf die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Probefahrt/des Verstoßes zugelassen war. Der kommt für sie auch in erster Linie als Fahrer in Betracht. Wenn der Halter dies bestreitet, wird er aufgefordert werden, den Fahrer zu benennen.
Es empfiehlt sich für den Verkäufer, an der Probefahrt teilzunehmen. Ansonsten könnte ein Interessent mit kriminellen Absichten nach Vorzeige gefälschter Papiere einfach mit dem Fahrzeug verschwinden. Hinweise zu Risiken bei der Probefahrt finden Sie in unseren Sicherheitshinweisen.
Rechtsschutz-Tipp: Um sich einen fachmännischen Eindruck über das Fahrzeug machen zu können, unternehmen Sie am besten einen Abstecher zu einer Prüfstelle (z.B. DEKRA, TÜV etc.). Dort wird das Fahrzeug auf "Herz und Niere" überprüft. Diese Untersuchung sollten Sie aber vorher mit dem Verkäufer abstimmen.
Ausschluss der Gewährleistung / Zusicherung von Fahrzeugeigenschaften
Der private Verkäufer hat die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Gewährleistungsrechte (was nicht mit einer Garantie verwechselt werden darf) stehen dem Käufer auch zu, wenn hierüber überhaupt nicht gesprochen wird – denn nach dem Gesetz muss der Kaufgegenstand grundsätzlich so beschaffen sein, wie es bei vergleichbaren Sachen üblich ist und wie man es als Käufer erwarten kann.
Beispiel: Beim Verkauf kann es unterschiedliche Vorstellungen zwischen Käufer und Verkäufer über Zustand und Abnutzung des Fahrzeugs geben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich für den Verkäufer, dass Fahrzeug so zu veräußern, wie es dasteht. Man nennt dies einen Gewährleistungsausschluss. Es gilt sodann, was umgangssprachlich als "gekauft wie besehen" bezeichnet wird.
Rechtsschutz-Tipp: Der mobile.de Mustervertrag sieht einen Gewährleistungsausschluss vor. Es ist daher wichtig, dass beide Seiten alles in den schriftlichen Vertrag aufnehmen, worauf es ihnen besonders ankommt. Umgekehrt sollte der Verkäufer nichts darin aufnehmen, wofür er nicht einstehen kann oder will. Was allerdings im Vertrag zugesichert wird (vom Verkäufer), muss stimmen – andernfalls ist der Vertrag anfechtbar.
Hinweis: Auch bei einem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer dafür, dass Dinge, die er im Hinblick auf das Gebrauchtkraftfahrzeug ausdrücklich zusichert, auch wirklich gegeben sind. Klassisches Beispiel ist die Zusicherung der Unfallfreiheit. Trotz Ausschluss der Gewährleistung bleiben dem Käufer bestimmte Ansprüche grundsätzlich erhalten, zum Beispiel Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Täuschung des Verkäufers.
Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung
Beispiel: Ist das Fahrzeug mangelhaft und war der Mangel dem Verkäufer mutmaßlich bekannt, wurde aber trotzdem verschwiegen, kann der Verkäufer unter Umständen auf Schadensersatz haften.
Rechtsschutz-Tipp: In einem solchen Fall sollten Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt wenden. Ihre Rechtsschutzversicherung benennt Ihnen einen kompetenten Anwalt in Ihrer Nähe.
Verletzung von Pflichten des Verkäufers
Der Verkäufer haftet für Angaben, von denen er weiß (Vorsatz) oder ahnt (grobe Fahrlässigkeit), dass sie falsch sind.
Beispiel: Angaben und Zusicherung zur Unfallfreiheit sind dann vorsätzlich falsch, wenn der Verkäufer den Schaden nach einem Unfall selber repariert hat und sein Fahrzeug dennoch als unfallfrei verkauft. Grob fahrlässig handelt er, wenn er im Auftrag eines guten Freundes ein Fahrzeug verkauft, wissentlich, dass der gute Freund sein Geld mit der Aufbereitung von Unfallfahrzeugen verdient.
Abtretung von Ansprüchen
Abtretung bedeutet, dass ein Anspruch von einer Person auf eine andere Person durch Vertrag (Abtretung) übergeht.
Beispiel I: Es kann auch sein, dass der Verkäufer vom Voreigentümer selbst getäuscht wurde – zum Beispiel hat der ihm einen Unfallschaden verschwiegen. Dann könnte der Verkäufer von seinem Voreigentümer Schadensersatz verlangen. Aber er hat gar keinen Schaden, weil er ja das Fahrzeug ohne Hinweis auf den Unfall zu einem guten Preis weiterverkaufen konnte. Diesen Anspruch kann er an den neuen Käufer abtreten, der ja der eigentliche Geschädigte ist.
Beispiel II: Der Vorverkäufer hatte, anders als der Verkäufer mit dem mobile.de Muster-Kaufvertrag, gar keinen wirksamen Gewährleistungsausschluss vereinbart und haftet, zum Beispiel wegen einer defekten Standheizung, noch auf Mängelbeseitigung. Davon hat der letzte Käufer ohne Abtretung nichts.
Unbeschränktes Eigentum
Wichtig ist, dass sich das angebotene Fahrzeug im alleinigen Eigentum des Verkäufers befindet, d.h. dass das Eigentum nicht beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen vor allem fremdes (Mit-)Eigentum oder eine Sicherungsübereignung in betracht.
Beispiel Miteigentum: Ein Ehemann verkauft das Familienauto, das er vom Geld beider Ehepartner Geld angeschafft hatte, weil er sich üblicherweise um solche Dinge kümmert. Außerdem "lief" das Fahrzeug auf seinen Namen. Aber ist es auch allein seins? Bei diesem Beispiel eher nicht, die Ehefrau dürfte mindestens Miteigentümerin sein und könnte vom Käufer unter Umständen Rückgabe verlangen.
Beispiel Sicherungseigentum: Auto ist finanziert und zur Sicherung der Finanzierung an die Bank sicherungsübereignet. "Gehört" also nicht dem Verkäufer, obgleich er im Brief steht (wenn er ihn hat) und obwohl seit Jahren sein Duftbaum am Spiegel hängt.
Der Käufer sichert sich gegen dieses Risiko ab, indem er sich vom Verkäufer im Kaufvertrag zusichern lässt, dass er alleiniger Eigentümer des Kraftfahrzeugs ist – so wie es der Musterkaufvertrag vorsieht.
km-Leistung des Fahrzeugs
Die km-Leistung, d.h. die Anzahl der bereits gefahrenen Kilometer, steht auf dem Tacho des Fahrzeugs. Wenn das zu verkaufende Fahrzeug jedoch mit einem Austauschmotor oder -tacho ausgerüstet wurde, dann benötigt der Käufer zusätzlich Angaben über die Laufleistung des Austauschmotors.
Beispiel: Nach einem Motorschaden wurde in das Fahrzeug ein gebrauchter Austauschmotor eingebaut. Der Motorschaden ist nach einer km-Leistung von 100.000 km aufgetreten. Dies ist die Zahl, die auf dem Tacho des Autos steht. Der gebrauchte Austauschmotor ist jedoch viel "jünger" und hat bisher erst 30.000 km "auf dem Buckel".
Zahl der Vorbesitzer
Die Anzahl der Vorbesitzer ist eine "verkehrswesentliche Eigenschaft" und bestimmt auch den Wert des Autos. Autos aus 1. Hand sind in der Regel etwas teurer als aus 2. oder 3. Hand. Die Anzahl der Vorbesitzer kann man der Zulassungsbescheinigung 2 (Fahrzeugbrief) entnehmen.
Importfahrzeug
Rechtsschutz-Tipp: Achten Sie darauf, dass Klarheit herrscht, ob das Kfz den deutschen Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Wer hier nicht selbst über den nötigen technischen Sachverstand verfügt, muss sich dies vom Verkäufer zusichern lassen. Sicherer ist es, ein Gutachten anfertigen zu lassen. Sonst können horrende Zusatzkosten entstehen, auf denen der Käufer sitzen bliebe. Der Verkäufer sollte auch die Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Nicht-EG-Fahrzeugen vorlegen/übergeben. Mit diesem Dokument weisen Sie bei der Zulassung nach, dass Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (für EG Neufahrzeugen oder EG-Fahrzeuge, die nicht älter als 6 Monate sind und noch keine 6.000 km gefahren sind) gezahlt sind.
Ummeldung des Fahrzeuges
Der Verkäufer eines Gebrauchtkraftfahrzeugs haftet, sofern er Halter des Fahrzeugs und in Brief/Zulassungsbescheinigung und Schein eingetragen ist, persönlich für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Hierfür ist es unerheblich, ob das Fahrzeug zwischenzeitlich verkauft und an den Käufer übergeben wurde. Einen Halterwechsel sollten Sie daher im eigenen Interesse "unverzüglich" der Zulassungsstelle anzeigen. Starre Fristen gibt es hier allerdings nicht. Über den mobile.de Musterkaufvertrag können sich die Parteien auf eine Frist von einer Woche einigen.
Rechtsschutz-Tipp: Wir empfehlen dem Verkäufer, das Fahrzeug nach Abschluss des Kaufvertrages abzumelden und erst nach erfolgter Abmeldung an den Käufer zu übergeben. Dazu müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bei einer Zulassungsstelle oder dem Bürgeramt abgeben und die Kennzeichen entstempeln. Der Käufer kann mit einem Kurzzeit-Kennzeichen das Fahrzeug abholen. Sollte das Fahrzeug im angemeldeten Zustand verkauft werden, geht die Kfz-Versicherung mit dem Verkauf auf den Käufer über. Da dieses in den seltensten Fällen erwünscht ist, empfiehlt es sich, dass der Verkäufer die Versicherung umgehend über den Verkauf informiert.
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
Der Fahrzeugschein enthält Name und Anschrift des Halters, das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs, die wichtigsten technischen Angaben sowie den Nachweis über die Durchführung der HU. Der Fahrzeugschein muss im Fahrzeug mitgeführt und bei Kontrollen ggf. vorgelegt werden.
Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
Im Fahrzeugbrief ist der Halter des Fahrzeugs eingetragen. Dieser kann, muss aber nicht zugleich der Eigentümer sein. Bitte bewahren Sie den Fahrzeugbrief sicher zu Hause und nicht im Fahrzeug auf.
Stilllegungsbescheinigung
Diese liegt nur vor, wenn das Fahrzeug auch wirklich stillgelegt ist, evtl. aus Kostengründen oder bei saisonal genutzen Fahrzeugen.
Untersuchungsbericht
Lassen Sie sich als Käufer alle Untersuchungsberichte (z.B. von TÜV, DEKRA etc.) zum Fahrzeug übergeben.
Bezahlung
Kaufverträge werden in der Regel "Zug um Zug" abgewickelt, also: Geld gegen Ware. Da es hierbei oft um große Bargeldsummen geht, sollte jedes Risiko ausgeschlossen werden. Verkäufer und Käufer könnten sich daher gemeinsam in einer Bankfiliale treffen und dort die Zahlung abschließen, oder einen Drittanbieter wie EasyCarPay nutzen. Einen Treuhand-Service bietet mobile.de nicht an.
Lesen Sie hierzu auch unsere Sicherheits-Empfehlungen.
Ort, Datum, Uhrzeit
Die Angaben von Ort, Datum und Uhrzeit sind aus zweierlei Gründen relevant:
1. Mit dieser Angabe startet die Frist zur Ummeldung des Fahrzeugs, sofern diese zwischen den Parteien im mobile.de Muster-Kaufvertrag unter Kapitel VI. Ummeldung vereinbart wurde.
2. Mit dieser Angabe schützen Sie sich vor Ansprüchen, sofern der neue Käufer unmittelbar nach dem Erwerb mit dem Fahrzeug einen Unfall verursacht.
Unterschrift des Käufers bzw. Verkäufers
Der Kaufvertrag wird erst durch beide Unterschriften zu einer Urkunde mit Beweiskraft.
Übergabebestätigung
Rechtsschutz-Tipp: Der sicherste Weg ist, zuerst den Kaufvertrag abzuschließen. Anschließend meldet der Verkäufer das Fahrzeug ab und übergibt das abgemeldete Fahrzeug dem Käufer. Den Erhalt des Fahrzeugs quittieren Sie sich gegenseitig auf dem Kaufvertrag. Wann die Zahlung erfolgt, regeln Sie gemeinsam im Kaufvertrag im Kapitel Bezahlung. So können Sie beispielsweise eine Anzahlung bei Abschluss des Kaufvertrages und die Restzahlung bei Übergabe vereinbaren.
Fahrzeug-Identifikations-Nr.
Überprüfen Sie die im Musterkaufvertrag angegebene Fahrzeug-Identifikations-Nummer (umgangssprachlich: Fahrgestellnummer) mit der Nummer in der Zulassungsbescheinigung und der Nummer am Fahrzeug ab. Hierüber ist das Fahrzeug eindeutig identifizierbar.